|
Bauhöhe und Modulfüße |
|
|
|
|
Verbindliche Norm
9 Bauhöhe und Modulfüße
Dieser Abschnitt der Modulnorm teilt sich in einen Teil für die verbindliche Norm sowie einen zweiten Teil mit zusätzlichen Empfehlungen auf.
Die Höhe der Schienenoberkante beträgt 1000 mm über Fußbodenhöhe. Für die Modulfüße gelten folgende verbindliche Regeln:
Die Füße sind so mit dem Modul zu verbinden, daß sie für den Transport gelöst werden können und während des Aufbaus und des Betriebs fest mit dem Modul verbunden bleiben.
Die Füße sind in der Höhe um mindestens ±10 mm verstellbar auszuführen. An jedem Modulende muß ein Fußpaar angebracht werden können.
Jeder Modulbesitzer hat selbst für die erforderliche Anzahl Modulfüße bzw. Fußpaare zu sorgen.
Module mit einer Länge über 880 mm müssen eigenständig stehen können.